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EFSA nimmt Arbeit an der Liste gesundheitsbezogener Angaben auf

Das NDA[1]-Gremium der EFSA hat mit der wissenschaftlichen Absicherung der gesundheits¬bezogenen Angaben begonnen, die im Listenentwurf der Europäischen Kommission vom Juli dieses Jahres[2] aufgeführt sind und die Vorprüfungsphase durchlaufen haben. Dabei handelt es sich um Angaben zu Wirkungen, die sich auf allgemein akzeptierte Forschungsergebnisse stützen. Die wissenschaftliche Absicherung der Angaben erfolgt im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel[3].

Die wissenschaftliche Bewertung der EFSA wird dazu beitragen, dass bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und in der Werbung aussagekräftige, sorgfältige und genaue nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden; auf diese Weise können die Angaben den Verbrauchern bei der Wahl einer gesunden Ernährungsweise hilfreich sein.

Bevor die EFSA mit der wissenschaftlichen Bewertung der Angaben beginnen konnte, musste sie die 2 870 Einträge des von der Europäischen Kommission übermittelten Listenentwurfs einer Vorprüfung unterziehen, um die Angaben, die sich bereits bewerten lassen, von denjenigen zu trennen, für die weitere Informationen erforderlich sind. Die Wissenschaftler der EFSA haben sich dazu auf die Anwendung von sechs Kriterien geeinigt, um eine sorgfältige und einheitliche Vorprüfung dieser Gesundheitsangaben zu gewährleisten.

Angaben, die ungenau sind oder nicht sachgerecht erfolgen, oder bei denen eine genaue Erläuterung der Anwendungsbedingungen fehlt, oder deren Anwendungsbereich oder gesund¬heitlicher Zusammenhang unklar bleiben, werden zur weiteren Klärung an die Kommission zurück verwiesen.

„Die EFSA hat bereits umfangreiche Vorbereitungen für die Bewertung getroffen und bemüht sich, die vorgegebene Frist bis zum 31. Juli 2009 in Bezug auf diejenigen Angaben einzuhalten, zu denen sie ausreichende Informationen erhalten hat,“ erläuterte der Vorsitzende des NDA-Gremiums der EFSA, Professor Albert Flynn.

Die EFSA geht davon aus, dass ihr noch eine endgültige Liste mit Angaben nach Artikel 13 übermittelt wird. Diese endgültige Liste wird das Ergebnis von Konsultationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über den Inhalt des Listenentwurfs und über weitere Angaben sein, die von den Mitgliedstaaten seit Juli eingereicht worden sind. Die endgültige Liste wird im November auf der Webseite der EFSA veröffentlicht werden. Anlässlich der Veröffentlichung dieser Liste wird die EFSA mitteilen, welche Angaben von ihr bewertet werden und bis zu welchem Zeitpunkt diese Bewertung erfolgen wird. Ferner wird die EFSA diejenigen Angaben benennen, für die sie noch weitere Informationen benötigt, bevor mit der Bewertung begonnen werden kann.

Um die wissenschaftliche Arbeit zu straffen, hat sich das NDA-Gremium zur Einrichtung verschiedener (Unter-)Arbeitsgruppen entschlossen, deren wissenschaftliche Sachverständige auf bestimmte Arten von Angaben spezialisiert sind (z. B. Angaben zu Herz-Kreislauferkrankungen, Angaben zur mentalen Leistungsfähigkeit, Angaben zum Immunsystem oder Angaben zur Gewichtskontrolle). Diese Arbeitsgruppen leisten Beiträge zu dem Gutachten, das dann schließlich vom NDA-Gremium angenommen werden wird. Informationen zu den Arbeitsgruppen sind auf der EFSA-Webseite verfügbar und werden regelmäßig aktualisiert.

Die Beratungsleistungen der EFSA zur wissenschaftlichen Gültigkeit der Angaben helfen der Europäischen Kommission bei der Zusammenstellung einer Liste von Angaben, die nach Artikel 13 der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zulässig sind. Eine solche Liste muss von der Kommission und den Mitgliedstaaten bis Ende Januar 2010 erstellt werden.

Notes to editors

Der Listenentwurf, den die EFSA Ende Juli 2008 von der Europäischen Kommission erhalten hat, enthält 2 870 Einträge. Davon beziehen sich aber einige auf mehrere gesundheitliche Zusammenhänge und stellen deshalb mehrfache Angaben dar.

Die EFSA stellt wissenschaftliche Beratung auch bei Einzelanträgen zu gesundheitsbezogenen Angaben bereit: entweder bei gesundheitsbezogenen Angaben zu neuen „Wirkungen“ — d. h. bei Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und/oder für die geschützte Daten erforderlich sind — (die unter Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben fallen), oder bei Angaben zur Verringerung von Krankheitsrisiken bzw. bei Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (nach Artikel 14 eingereichte Angaben). In beiden Fällen muss die EFSA gewährleisten, dass die vorgeschlagenen Angaben durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind, und dass das Gutachten innerhalb von 5 Monaten erstattet wird (innerhalb von 7 Monaten, wenn von den Antragstellern zusätzliche Daten benötigt werden). Bislang hat die EFSA 17 Gutachten zu Aussagen veröffentlicht, die sich auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos, auf die Gesundheit von Kindern und auf neue Funktionen beziehen. Bei der EFSA sind mehr als 230 solcher Angaben eingegangen, die das Gremium noch bewerten wird.

Im Februar 2008 hat die EFSA im Rahmen ihres Auftrags, die Entscheidungsträger der EU bei der Umsetzung der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu unterstützen, der Europäischen Kommission ein wissenschaftliches Gutachten Zu Gutachten zählen Risikobewertungen im Hinblick auf allgemeine wissenschaftliche Fragen; Bewertungen von Anträgen auf Zulassung eines Produkts, Stoffs oder einer Angabe; sowie Bewertungen von Risikobeurteilungen über die Festlegung von Nährwertprofilen erstattet. Weitere Informationen zu diesem Gutachten der EFSA und die zugehörige Pressemitteilung .

[1] Gremium für diätetische Produkte, Ernährung Die Ernährungswissenschaft befasst sich mit der Frage, wie Ernährung und lebensnotwendige Bedürfnisse des Körpers zusammenhängen und Allergien (NDA).
[2] Ende Juli 2008 hat die Europäische Kommission bei der EFSA ein Gutachten zur Gemeinschaftsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel angefordert. Gleichzeitig erhielt die EFSA den Entwurf einer Liste mit gesundheitsbezogenen Angaben. Der Auftrag, die Aufgabenstellung und der Schriftwechsel, die den Umfang dieser Begutachtung festlegen, sind auf der EFSA-Webseite .
[3] Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nachstehend „Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben“ genannt).

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