EFSA bewertet vorherige Ladungen beim Lebensmitteltransport auf dem Seeweg
Speisefette und -öle können in Containern um die Welt transportiert werden, die nicht ausschließlich für den Transport von Lebensmitteln vorgesehen sind. Jede Substanz, die zuvor in solchen Containern transportiert wurde, muss im Hinblick auf mögliche Sicherheitsbedenken evaluiert werden. Auf Ersuchen der Europäischen Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Unbedenklichkeit von 14 verschiedenen Substanzen und Gemischen bewertet, die als Ladungen in Schiffscontainern transportiert werden können, welche anschließend zum Transport von Speisefetten und -ölen in die EU verwendet werden.[1]
Die fraglichen neun Substanzen und fünf Gemische/Gruppen von Substanzen kommen in einer Vielzahl unterschiedlicher industrieller und landwirtschaftlicher Anwendungen zum Einsatz. Das EFSA-Gremium für Kontaminanten Alle in Lebensmitteln zu findenden Stoffe, die nicht absichtlich zugesetzt wurden. Kontaminanten können auf Verpackung, Lebensmittelverarbeitung und -transport, landwirtschaftliche Praktiken oder den Einsatz von Tierarzneimitteln zurückzuführen sein. Der Begriff deckt nicht die Kontamination durch Insekten oder Nagetiere ab in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) bewertete deren Sicherheit auf der Grundlage von Kriterien, die das Gremium in diesem Jahr angenommen hatte.
Dabei gelangte das Gremium zu der Schlussfolgerung, dass sechs der bewerteten Substanzen (Calciumnitrat, Ammoniumnitrat, Wasserstoffperoxid, Isobutanol, Kaolin-Slurry und Fructose) als vorherige Ladungen in Schiffscontainern, die für den Transport von Speisefetten und -ölen verwendet werden, gesundheitlich unbedenklich sind.
Bei Cyclohexanol (wird häufig für die Herstellung von Nylon und Arzneimitteln verwendet), Cyclohexanon (wird u. a. in der Elektronikindustrie eingesetzt) und 2,3-Butandiol (kann bei Druckfarben, Parfüms und Weichmachern verwendet werden) stellte das Gremium jedoch fest, dass diese aufgrund toxikologischer Bedenken und/oder des Fehlens von Daten, die ihre Unbedenklichkeit belegen, nicht die Kriterien erfüllten, um als vorherige Ladungen zugelassen werden zu können.
Das Gremium kam zu dem Schluss, dass Gemische aus Fettsäuren und Gemische aus Fettalkoholen als vorherige Ladungen keinen Anlass zu gesundheitlichen Bedenken geben, solange sie aus essbaren Öl- und Fettarten gewonnen wurden. Dieselbe Schlussfolgerung wurde für Fettsäureester-Gemische getroffen, die aus Fettsäuren und Fettalkoholen oder aus Fettsäuren und Methanol oder Ethanol entstanden sind, vorausgesetzt dass die Fettsäureester-Gemische aus nicht kontaminierten Quellen stammen (und keine Öle aus z. B. Abfallsammelanlagen enthalten).
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass dem Gremium keine ausreichenden Informationen zu „epoxidierten Pflanzenölen“ vorlagen, um sie als vorherige Ladungen bewerten zu können (mit Ausnahme von epoxidiertem Sojaöl, das bereits als zulässige vorherige Ladung bestätigt wurde).
Die Europäische Kommission hat die EFSA ersucht, diese Substanzen zu bewerten, da sie für eine mögliche Aufnahme Menge eines Stoffs (z.B. eines Nährstoff oder einer Chemikalie), der von einem Menschen oder einem Tier über die Nahrung aufgenommen wird in eine internationale Liste zulässiger vorheriger Ladungen vorgeschlagen wurden, über die im Rahmen des Codex-Alimentarius in der nächsten Zeit diskutiert werden soll.
[1] Im Folgenden als „vorherige Ladungen“ bezeichnet.
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