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EFSA nimmt erste Gutachten zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteletiketten bezüglich der Verringerung von Erkrankungsrisiken und der Gesundheit von Kindern an

Das Wissenschaftliche Gremium der EFSA für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien (NDA) hat seine erste Gutachtenreihe zu Angaben im Zusammenhang mit der Verringerung von Erkrankungsrisiken und der Entwicklung und Gesundheit von Kindern angenommen . Wissenschaftler des NDA-Gremiums haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu acht Angaben untersucht, von denen sich fünf auf die Gesundheit von Kindern und drei auf die Verringerung eines Erkrankungsrisikos bezogen. Die wissenschaftlichen Gutachten beschreiben das Ergebnis und die Schlussfolgerungen, die sich aus der Bewertung durch das Gremium zur wissenschaftlichen Absicherung der vorgeschlagenen gesundheitsbezogenen Angaben ergeben, die von den Antragstellern eingereicht wurden. Diese wissenschaftliche Beratung wird der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten bereitgestellt, die die nächsten Schritte für die mögliche Zulassung dieser gesundheitsbezogenen Angaben einleiten werden.

Prof. Albert Flynn, Vorsitzender des NDA-Gremiums der EFSA, äußerte sich dazu wie folgt: „Es ist wichtig, dass die EFSA eine unabhängige Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben vornimmt, die Unternehmen über ihre Lebensmittel machen möchten, da die Verbraucher sicher sein wollen, dass sie den Angaben vertrauen können. Alle uns im Rahmen der vom Antragsteller übermittelten Unterlagen vorgelegten Daten zur Begründung ihrer Angaben wurden unter Anwendung einheitlicher Kriterien bewertet. Die Gutachten des Gremiums geben die Qualität des vorgelegten Nachweises wieder und stellen die wissenschaftliche Beratung bereit, die die Risikomanager benötigen.“

Die erste Serie der angenommenen Gutachten gibt die Verschiedenartigkeit der eingereichten Anträge wieder. In einigen Fällen wurde ein angemessener Nachweis zur Absicherung des Antrags mit eingereicht, in anderen jedoch nicht. Angaben zur Verringerung des Erkrankungsrisikos und zur Entwicklung und Gesundheit von Kindern erfordern die Bewertung der vom Antragsteller eingereichten wissenschaftlichen Daten. Die EFSA hat 2007 ein Leitliniendokument für Antragsteller zur Einrichtung von gesundheitsbezogenen Angaben herausgegeben . Diese Leitlinien sollen für Unternehmen, die gesundheitsbezogene Angaben einreichen, hilfreich sein, und befassen sich mit der Art Untergliederung der Gattung, eine Gruppe eng verwandter und ähnlicher aussehender Organismen; z.B. steht im Falle des Homo sapiens (Mensch) der zweite Teil des Namens (sapiens) für die Art von Informationen, die die Unternehmen in ihren Antrag aufnehmen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Daten und dem zur Absicherung der Angaben erforderlichen Nachweis.

Aufgabe der EFSA ist es dann zu überprüfen, ob die gesundheitsbezogene Angabe Alle Praktiken (z.B. Aussagen oder bildliche Darstellungen) bei der Vermarktung von Lebensmitteln, die nahe legen, dass sich aus dem Verzehr eines bestimmten Lebensmittels, Nährstoffs oder Inhaltsstoffs ein Nutzen für die Gesundheit ergibt durch wissenschaftliche Erkenntnisse abgesichert wird. Sie legt ihr Gutachten innerhalb von fünf Monaten nach Überprüfung der erhaltenen Anträge vor. Die heutigen Gutachten wurden angenommen und innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist veröffentlicht und stehen jetzt auf der Website der EFSA zur Verfügung. Die Beratung der EFSA wird der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten bereitgestellt, die die nächsten Schritte für die mögliche Zulassung dieser gesundheitsbezogenen Angaben einleiten werden.

Derzeit sind bei der EFSA weitere 220 Angaben dieser Art eingegangen, die bewertet werden, sobald sie einer Vollständigkeitsüberprüfung unterzogen worden sind. Die Zusammenfassung der Angabendossiers wird auf der Website der EFSA veröffentlicht, sobald der Antrag überprüft und für die Bewertung durch das NDA-Gremium bereit ist.

Notes to editors

Mit den heute veröffentlichten Gutachten wird der Zusammenhang bewertet, der laut Angabe eines Antragstellers zwischen einem Lebensmittel bzw. einer Lebensmittelzutat und entweder der Verringerung eines Krankheitsrisikos oder der Gesundheit von Kindern besteht. Die acht Gutachten befassen sich mit nachstehenden gesundheitsbezogenen Angaben. Links zu den vollständigen Gutachten und Ergebnissen sind jeweils angefügt.

[1] Sieben der acht vorgeschlagenen Angaben sind unter Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt und werden bisweilen als „Angaben gemäß Artikel 14“ bezeichnet. Die EFSA stellt außerdem wissenschaftliche Beratung bereit, um die Europäische Kommission bei der Erstellung einer „positiven Liste“ mit „funktionsbezogenen“ gesundheitsbezogenen Angaben zu unterstützen, die in der EU bereits in Gebrauch sind. Diese Art von gesundheitsbezogenen Angaben, die in Artikel 13 der Verordnung behandelt werden, umfasst auch solche, die sich beispielsweise auf das Wachstum, die Entwicklung und die Funktionen des Körpers sowie auf psychologische und verhaltensbezogene Funktionen beziehen. Die EFSA bewertet darüber hinaus gesundheitsbezogene Angaben, die auf neu ausgearbeiteten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und/oder ein Ersuchen zum Schutz der vom Antragsteller vorgelegten Daten beinhalten, wobei diese Angaben unter Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung definiert sind.
[2] Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien auf Ersuchen der Kommission bezüglich einer wissenschaftlichen und technischen Anleitung zur Erstellung und Einreichung eines Antrags auf Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben

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