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Stellungnahme der EFSA zu GVO

Wissenschaftler der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sind zu der Schlussfolgerung gelangt, dass ein kürzlich vorgelegter Bericht keine neuen wissenschaftlichen Nachweise enthält, die das Verbot bestimmter genetisch veränderter Organismen (GVO) in Oberösterreich rechtfertigen. An die EFSA war das Ersuchen ergangen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Fragen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, jedoch keine anderen Fragen wie etwa den Umgang mit dem Nebeneinander genetisch veränderter und natürlicher Organismen zu untersuchen.

Das war ein relativ unkomplizierter Fall“, sagte Geoffrey Podger, geschäftsführender Direktor der EFSA. „Unser wissenschaftliches Gremium für genetisch veränderte Organismen wurde kürzlich gebeten zu prüfen, ob vorgebrachte neue Nachweise das Verbot rechtfertigen. Nach eingehender Prüfung des vorgelegten Berichts ist es zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieser keine neuen Nachweise in Bezug auf die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt enthält, die ein anderes als das im Allgemeinen in der EU praktizierte Vorgehen rechtfertigen würden. Ebenso wurde klar, dass es nicht erforderlich war, auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise Änderungen an dem für die gesamte EU gewählten Ansatz für die GVORisikobewertung vorzunehmen. Nichtsdestoweniger bleibt EFSA der sorgfältigen Prüfung biotechnologischer Fragestellungen zum Schutz der Sicherheit der europäischen Öffentlichkeit vollauf verpflichtet“.

Hintergrund

Die oberösterreichische Landesregierung hat vorgeschlagen, einen neuen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem der Anbau von genetisch verändertem Saat-und Vermehrungsgut, der Einsatz von transgenen Tieren zu Zwecken der Zucht sowie deren Auswilderung – insbesondere für Jagd- und Fischereizwecke – in Oberösterreich untersagt würde. Grundlage der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift war ein Bericht mit dem Titel „GVO-freie Bewirtschaftungsgebiete: Konzeption und Analyse von Szenarien und Umsetzungsschritten“. Österreich hat der Europäischen Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 5 des Vertrags seine Absicht mitgeteilt.

Daraufhin hat die Europäische Kommission im Mai entschieden, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um eine wissenschaftliche Stellungnahme zu ersuchen. Das Ziel bestand darin festzustellen, ob die in dem Bericht aufgeführten Informationen neue wissenschaftliche Nachweise im Hinblick auf Gesundheit und Umwelt enthalten, die die Durchsetzung eines solchen GVOVerbots in Oberösterreich rechtfertigen. Das Verbot sollte speziell genetisch verändertes Saat- und Vermehrungsgut oder transgene Tiere betreffen, einschließlich derer, die bereits gemäß Richtlinie 90/220/EWG oder Richtlinie 2001/18/EG genehmigt sind. Insbesondere sollte die EFSA eine Aussage dazu machen, ob die im Bericht enthaltenen wissenschaftlichen Informationen neue Daten beinhalten, durch die die Regelungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung Bewertung des potenziellen Schadens für die Umwelt durch einen Stoff, eine Aktivität oder ein natürliches Ereignis. Dies kann sich auf die Einführung genetisch veränderter Pflanzen, den Einsatz von Pestiziden oder die Ausbreitung von Pflanzenschädlingen beziehen (UVP) gemäß der oben genannten Gesetzgebung entkräftet werden würden. Die EFSA hat wie gewünscht im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu Fragen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, jedoch nicht zu anderen Fragen wie etwa dem Umgang mit der Koexistenz Stellung genommen.

Nach Überprüfung der im Bericht angeführten Nachweise ist das wissenschaftliche Gremium für genetisch veränderte Organismen zu dem Schluss gekommen, dass der Bericht keine neuen wissenschaftlichen Nachweise enthält, die im Hinblick auf die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ein solches Verbot rechtfertigen. Es wurden auch keine neuen Daten gefunden, aufgrund derer die UVP für gegenwärtig in der EU auf dem Markt zugelassene GVO Ein genetisch veränderter Organismus (GVO) ist ein Organismus, der genetisches Material enthält, welches absichtlich verändert wurde und das durch Züchtung oder Selektion nicht natürlicherweise vorkommt abgeändert warden müsste.

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