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Aromen

Aromen sind Produkte, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen anderen oder stärkeren Geschmack und/oder Geruch zu verleihen.

Sie können auf unterschiedliche Weise hergestellt werden, z. B. durch Extraktion aus Pflanzen oder aus anderem Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ursprungs. Aromen können auch durch eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahren synthetisiert oder gewonnen werden.

In den Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden verschiedene Arten von Aromen definiert, z. B. Aromastoffe (Stoffe mit Aromaeigenschaften), Aromaextrakte (z. B. Orangenöl oder Vanilleextrakt) und Raucharomen.

Raucharomen sind getrennt von anderen Arten von Aromen geregelt und werden unter einem gesonderten Thema aufgeführt.

Thema: Raucharomen

Rolle der EFSA

Die EFSA bietet wissenschaftliche Beratung zur Unterstützung des Zulassungsverfahrens für Lebensmittelaromen durch die Europäische Kommission.

Auf Ersuchen der Kommission führen unsere Sachverständigen Risikobewertungen von Lebensmittelaromen durch. Bei diesen Bewertungen werden die von den Antragstellern vorgelegten Daten zu den chemischen Eigenschaften des Aromas, der potenziellen Toxizität Potenzial eines Stoffs, einem lebenden Organismus zu schaden und dem Stoffwechsel sowie Schätzungen der ernährungsbedingten Exposition Konzentration oder Menge eines bestimmten Stoffs, die von einem Menschen, einer Population oder einem Ökosystem mit einer bestimmten Häufigkeit über einen bestimmten Zeitraum hinweg aufgenommen wird berücksichtigt.

Unser Sachverständigengremium für Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Aromastoffe prüft diese Daten und entscheidet, ob ein Lebensmittelaroma unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen Risiken für den Verbraucher birgt oder nicht.

Im Zusammenhang mit Lebensmittelaromen hat die EFSA zwei Hauptaufgaben:

  • Bewertung neuer Aromen oder vorgeschlagener Änderungen bereits zugelassener Aromen, die von den Antragstellern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 eingereicht werden.
  • Bewertung zusätzlicher Daten, die von der Industrie vorgelegt wurden, um die Bewertung der derzeit in Verkehr gebrachten Aromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 abzuschließen.

Neue Aromen oder neue Verwendungszwecke

Die EFSA entwickelte im Dezember 2022 neue Leitlinien zu den Daten, die für die Risikobewertung von Aromen zur Verwendung in oder auf Lebensmitteln erforderlich sind. Die Leitlinien gelten für alle Anträge, die seit dem 22. Dezember 2022 eingereicht worden sind. Vor diesem Datum eingereichte Anträge unterliegen den früheren Leitlinien und Erläuterungen.

Die Datenanforderungen beziehen sich auf:

  • die Charakterisierung des Aromas, einschließlich der Beschreibung seiner Identität, des Herstellungsprozesses, der chemischen Zusammensetzung, Spezifikationen, Stabilität sowie Reaktion und des Verbleibs in Lebensmitteln;
  • die vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen und die Bewertung der ernährungsbedingten Exposition;
  • die Sicherheitsdaten, einschließlich Informationen über das genotoxische Potenzial des Lebensmittelaromas, toxikologische Daten außer Genotoxizität Fähigkeit eines Stoffs, die Zell-DNA zu schädigen. sowie Informationen über die Sicherheit für die Umwelt.

Abschluss der Bewertung einiger Aromastoffe in der Unionsliste

Chemisch definierte Aromastoffe mit strukturellen und Metabolismus-Ähnlichkeiten wurden zusammen in Bewertungen von Aromastoffgruppen (Flavouring Group Evaluations – FGE) unter Verwendung eines gruppenbasierten Ansatzes bewertet, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vorgesehen.

Die EFSA hat etwa 2000 Aromastoffe auf diese Weise bewertet, die in die erste Fassung der 2012 veröffentlichten Unionsliste der Aromen  aufgenommen wurden.

Für eine Reihe dieser Stoffe, die in der Unionsliste mit einer Fußnote gekennzeichnet sind, benötigten wir zusätzliche Daten, um ihre Sicherheit beurteilen zu können. Die EFSA ist derzeit dabei, diese zusätzlichen Daten zu bewerten.

EU-Rechtsrahmen

  • Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008  enthält allgemeine Anforderungen an die sichere Verwendung von Aromen in der EU und enthält Begriffsbestimmungen für verschiedene Arten von Aromen. In der Verordnung sind Stoffe festgelegt, für die eine Bewertung und Zulassung erforderlich ist.

Zugelassene Aromen sind in der Unionsliste zulässiger Lebensmittelaromen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgeführt, in der auch ihre Verwendungsbedingungen festgelegt sind.

  • Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 beschreibt ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Aromastoffe.

Sonstige Rechtsvorschriften (teilweise anwendbar):

Die folgenden Verordnungen gelten weiterhin für Stoffe in der Unionsliste der Aromen, die mit einer Fußnote gekennzeichnet sind, für die die EFSA derzeit die Bewertung zusätzlicher Daten abschließt: