Gesundheitsbezogene Angaben zu „neuen Funktionen“ gemäß Artikel 13 Absatz 5
Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben behandelt Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und/oder für die ein sogenannter „Antrag auf Schutz geschützter Daten“ gestellt wird. Für diese gesundheitsbezogenen Angaben sind jeweils separate Zulassungen erforderlich. Dazu muss der EFSA für jede Angabe zuvor ein wissenschaftliches Dossier zur Bewertung vorgelegt werden.
Gültige Anträge werden von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten an die EFSA übermittelt. Die EFSA hat dann innerhalb von fünf Monaten ihre jeweilige Stellungnahme abzugeben. Falls zusätzliche Informationen benötigt werden, wird der EFSA ein weiterer Monat für die Bewertung eingeräumt.
Die der EFSA unterbreiteten Anträge zu gesundheitsbezogenen Angaben nach Artikel 13 Absatz 5 werden in das „Register der Anfragen” („Register of Questions“) aufgenommen, was unter Angabe des jeweiligen Lebensmittels bzw. Lebensmittelbestandteils und der geltend gemachten Wirkung erfolgt. Das Gremium hat bis jetzt 48 Anträge erhalten, von denen 13 Anträge zurückgezogen worden sind; bis dato sind 27 wissenschaftliche Gutachten angenommen worden.
Aus Gründen der Vertraulichkeit und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben werden keine Zusammenfassungen zu diesen Anträgen auf gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 13 Absatz 5 veröffentlicht.

