Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR) auf Ersuchen der Kommission betreffend die Überarbeitung der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Toxikologische und Metabolismus-Untersuchungen
Claudia Bolognesi, Alan Boobis, Arne Büchert, Ettore Capri, David Coggon, Anthony Hardy, Andy Hart, Damia Barcelo Culleres, Jos Boesten, Herbert Koepp, Matthias Liess, Robert Luttik, Otto Meyer, Stella Michaelidou-Canna, Mark Montforts, Angelo Moretto, Markus Müller, Bernadette Ossendorp, Walter Steurbaut, Maria Tasheva, Christiane Vleminckx.
Acknowledgment
The Scientific Panel on Plant Protection Products and their Residues wishes to thank Douglas McGregor, Roland Solecki, Joop van Hemmen, Henk Van Loveren, Faith Williams, and Juerg Zarn as well as EFSA’s PRAPeR team for their contributions to this opinion.
No abstract available
Das PPR-Gremium hat die im Arbeitsdokument SANCO/10482/2006 der Kommission dargelegten Überarbeitungsvorschläge für Anforderungen an toxikologische Daten in den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG überprüft und kommt zu dem Schluss, dass diese Vorschläge im Kontext des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes zwar generell angemessen sind, jedoch zahlreiche Möglichkeiten bestehen, wie sie verbessert und sinnvoll ergänzt werden können.
Das PPR-Gremium gibt folgende vorrangige Empfehlungen ab:
- Dem Antragsteller sollte jederzeit offenstehen, ein begründetes wissenschaftliches Argument dafür vorzubringen, dass eine bestimmte Untersuchung nicht benötigt wird. Für einige Pflanzenschutzmittelkategorien (z. B. Pheromon-Paarungsdisruptoren) wären Leitlinien über Änderungen der Standarddatenanforderungen hilfreich.
- Als allgemeine Regel sollte nach Ansicht des PPR-Gremiums gelten, dass die Datenanforderungen die Verwendung validierter Prüfprotokolle vorsehen sollten (die entweder von der EU oder der OECD akzeptiert wurden), soweit sie verfügbar und dem Zweck angemessen sind. Wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine validierten Methoden zur Verfügung stehen, sollten die Antragsteller die von ihnen ausgewählten nicht standardisierten Prüfverfahren begründen und genaue Angaben zur Leistungsfähigkeit dieser Verfahren machen. Außerdem, sollte in der Zukunft ein geeignetes validiertes Prüfverfahren entwickelt werden, ist diesem Verfahren der Vorzug vor nicht standardisierten Prüfverfahren zu geben.
- Um die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass Benchmark-Dosen künftig gegenüber der Dosis eines Schadstoffes, bei der keine schädliche Wirkung beobachtet wird (NOAEL - No Observed Adverse Effect Level) als Referenzpunkt bevorzugt werden, sollte in den Datenanforderungen besser von „Referenzpunkten" anstatt von konkreten NOAEL-Werten gesprochen werden.
- Datenanforderungen, die nicht mit denen anderer Regulierungsbehörden übereinstimmen, können unter bestimmten Umständen zu unerwünschter Doppelarbeit sowie unnötigem Einsatz von Versuchstieren führen. In den Datenanforderungen sollte folglich auf OECD-Protokolle verwiesen werden, sofern sie als Alternative zu den EU-Protokollen annehmbar sind. Datenanforderungen sollten darüber hinaus so konzipiert werden, dass eine Harmonisierung mit den Anforderungen anderer Regulierungsbehörden im Zuge neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse erleichtert wird, beispielsweise indem man, sofern angebracht, den Einsatz mehrerer alternativer Methoden ermöglicht, um einem bestimmten Aspekt der Risikobewertung Rechnung zu tragen.
- In manchen Bereichen des Entwurfs der Datenanforderungen wurde bei Toxizitätsprüfungen bereits eine abgestufte Vorgehensweise eingeschlagen, und das PPR-Gremium ist der Auffassung, dass diese Strategie in der Zukunft weiterentwickelt werden könnte. In Abschnitt 1.3.2 nennt das Gremium mehrere andere Umstände, unter denen eine abgestufte Vorgehensweise bei der Datenerzeugung nach seinem Dafürhalten angemessen wäre.
- Das PPR-Gremium empfiehlt eine bessere Integration der Daten zu Disposition und Kinetik bei der Beurteilung der Relevanz von Tierversuchen für die Toxizität beim Menschen. In Abschnitt 1.3.2 erörtert das Gremium, wie man dies angehen könnte.
- Generell ist das PPR-Gremium der Ansicht, dass die Verwendung von weniger, dafür aber informativeren Studien bei der toxikologischen Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln forciert werden sollte.
- Die Aussagekraft mehrerer individueller Tests, die derzeit Bestandteil des Standard-Datenpakets für Pflanzenschutzmittel sind - insbesondere die einjährige Studie mit Hunden sowie die Karzinogenizitätsstudie an Mäusen - ist fragwürdig. Das PPR-Gremium schlägt eine Überprüfung der Notwendigkeit dieser Studien vor.
- Der Entwurf der Datenanforderungen umfasst separate Expositionsbewertungen für Anwohner und umstehende Personen (= Personen, die sich zum Zeitpunkt der Pflanzenschutzmittelapplikation zufällig in der Nähe aufhalten, aber nicht um auf der behandelten Fläche oder mit den behandelten Kulturen zu arbeiten). Jedoch kann jede Exposition einer umstehenden Person auch bei einem Anwohner auftreten (da Anwohner am Tage der Applikation umstehende Personen sind). Separate Expositionsbewertungen sollten somit nur dann erforderlich sein, wenn die geschätzten Expositionen unter Zugrundelegung unterschiedlicher Referenzwerte bewertet werden.
- Das PPR-Gremium vertritt die Ansicht, dass es notwendig ist, die Bewertung der potenziellen Expositionen für Anwender, Arbeiter und Anwohner/umstehende Personen wissenschaftlich weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck schlägt das Gremium die Einrichtung einer Sachverständigengruppe zur kritischen Beurteilung neuer Ansätze für Prognosemodelle sowie die Entwicklung weiterer Anleitungen zur Bewertung der Expositionen von Anwendern, Arbeitern und Anwohner/umstehenden Personen, vor.
- Das PPR-Gremium nimmt den Vorschlag im Entwurf der Datenanforderungen, dass toxikologische Studien am Menschen niemals zur Ableitung von regulatorischen Referenzwerten herangezogen werden sollten, mit Bedenken zur Kenntnis. Das Gremium hält diesen Ansatz sowohl für wissenschaftlich fragwürdig als auch für ethisch bedenklich.
- Das PPR-Gremium empfiehlt, in Bezug auf Studien zu Karzinogenizität, Entwicklungstoxizität und In-vivo-Genotoxizität sowie auch für Messungen der Blutchemie, hämatologische Parameter und Urinanalysen in anderen Studien routinemäßig historische Kontrolldaten vorzulegen, sofern diese verfügbar sind. Die vorgelegten Daten sollten lediglich für Endpunkte gelten, die kritische Auswirkungen darstellen könnten; sie sollten außerdem Erregerstamm-spezifisch sein sowie aus demselben Labor stammen, in dem auch die Indexstudie durchgeführt wurde. Sie sollten aus einem Untersuchungszeitraum von fünf Jahren stammen und so nah wie möglich auf das Datum der Indexstudie zentriert sein.
- Das PPR-Gremium ist der Meinung, dass die Beurteilung der Ergebnisse aus toxikologischen Studien erleichtert wird, wenn die Ergebnisse – sofern möglich – in einem standardisierten Format vorgelegt werden. Das Gremium schlägt daher vor, Leitlinien mit festgelegten Vorlagen für die Ergebnisberichte zu erstellen.
- Ein nach Ansicht des Gremiums in den Entwurfsvorschlägen nur unzureichend berücksichtigter Entwicklungsbereich in der regulatorischen Toxikologie ist die Berücksichtigung der kombinierten Toxizität, insbesondere wenn zwei oder mehr Wirkstoffe in ein und demselben Produkt koformuliert werden. Das Gremium schlägt vor, dass es unter diesen Umständen eine Routineanforderung für den Antragsteller geben sollte, wonach er angemessen belegen muss, dass infolge der kombinierten Wirkungsweise oder Wechselwirkung keine gesundheitlichen schädlichen Nebenwirkungen auftreten. In den meisten Fällen wäre dies durch eine begründete Argumentation möglich; gelegentlich könnte jedoch auch die Erstellung zusätzlicher Daten erforderlich sein.
- Das PPR-Gremium merkt an, dass im Entwurf der Datenanforderungen an einigen Stellen Begriffe wie „relevant“ und „angemessen“ verwendet werden, ohne genauer darauf einzugehen, was eigentlich gemeint ist. Hierzu wären Anleitungen mit konkreten Beispielen hilfreich.
- Das PPR-Gremium rechnet damit, dass der Wortlaut vor der endgültigen Überarbeitung der Anhänge an einigen Stellen geändert wird, um das Englische eindeutiger zu machen. Sobald diese Überarbeitungen erfolgt sind, ist es wichtig zu überprüfen, dass die beabsichtigte wissenschaftliche Bedeutung weder geändert noch verschleiert wurde.
- Es muss sichergestellt sein, dass die Datenanforderungen in jedem einzelnen Bereich der Risikobewertung für Pflanzenschutzmittel mit den Anforderungen für die anderen Bereiche in Einklang stehen. Daher muss eine ganzheitliche Prüfung aller sechs vorgeschlagenen Überarbeitungen der Datenanforderungen erfolgen, bevor diese abgeschlossen werden.
Opinion of the Scientific Panel PPR related to the revision of Annexes II and III to Council Directive 91/414/EEC concerning the placing of plant protection products on the market - Toxicological and metabolism studies

