Gutachtens des Wissenschaftlichen Gremiums GMO bezüglich der Geltendmachung der Schutzklausel gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG durch Ungarn

doi:10.2903/j.efsa.2005.228
  EFSA Panel on Genetically Modified Organisms Panel Members Hans Christer Andersson, Detlef Bartsch, Hans-Joerg Buhk, Howard Davies, Marc De Loose, Michael Gasson, Niels Hendriksen, John Heritage, Sirpa Kärenlampi, Ilona Kryspin-Sørensen, Harry Kuiper, Marco Nuti, Fergal O’Gara, Pere Puigdomenech, George Sakellaris, Joachim Schiemann, Willem Seinen, Angela Sessitsch, Jeremy Sweet, Jan Dirk van Elsas and Jean-Michel Wal. Acknowledgment The GMO Panel wishes to thank Achim Gathmann for his contribution to the draft opinion.
Type: Opinion of the Scientific Committee/Scientific Panel Question number: EFSA-Q-2005-055 Adopted: 08 June 2005 Published: 25 July 2005 Last updated: 06 July 2006. This version replaces the previous one/s.
Abstract

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Summary

Am 20. Januar 2005 hat Ungarn Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG (Schutzklausel) geltend gemacht, um den Anbau der genehmigten genetisch veränderten Maissorte MON 810 auf seinem Territorium vorläufig zu untersagen. Am 27. Januar 2005 erhielt die Kommission aus Ungarn eine ausführliche Aufstellung von Gründen sowie Dokumente, die die Maßnahmen von Ungarn stützen.

Folglich ersuchte die Europäische Kommission in einem Schreiben vom 8. April 2005 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um ein wissenschaftliches Gutachten in Bezug auf die Übereinstimmung der von den ungarischen Behörden vorgelegten Erklärung sowie der Dokumente mit Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG. Darüber hinaus wird die EFSA darum ersucht zu prüfen, ob die neuen Informationen die Bewertung der Umweltrisiken unter Berücksichtigung der vorhandenen Informationen und aufgrund neuer wissenschaftlicher Kenntnisse beeinflussen.

Nach Untersuchung der in dem Antrag Ungarns enthaltenen Belege gelangte das Wissenschaftliche Gremium für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium) der EFSA zu der Schlussfolgerung, dass keine neuen, für wissenschaftliche Belege relevanten Informationen vorliegen, die die gemäß der Richtlinie 90/220/EWG (aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG vom 17. Oktober 2002) durchgeführte Risikobewertung für die genetisch veränderte Maissorte MON 810 im Hinblick auf das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt außer Kraft setzen und ein Verbot des Anbaus dieser genetisch veränderten Pflanzen in Ungarn rechtfertigen würden. Das GVO-Gremium empfiehlt nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten für eine sorgfältige Bewertung des ermittelten Risikos zwecks Stützung von Forderungen zur Inanspruchnahme der Schutzklausel eine geeignete Risikobewertung sowie unterstützende neue wissenschaftliche Daten in eine Qualität vorlegen sollten, die einer eingehenden wissenschaftlichen Prüfung standhalten.  

Keywords

GMOs, maize, health, environment, Directive 2001/18/EC. Zea mays, MON 810, Hungary, safeguard clause, human