Konsolidierte Vorlage des gemeinsamen wissenschaftlichen Gutachtens des GVO-Gremiums und des BIOHAZ-Gremiums zur „Anwendung von Antibiotikaresistenzgenen als Markergene bei genetisch veränderten Pflanzen“ und des wissenschaftlichen Gutachtens des GVO-Gremiums über „Konsequenzen des Gutachtens zur Anwendung von Antibiotikaresistenzgenen als Markergene bei genetisch veränderten Pflanzen für frühere EFSA-Prüfungen einzelner GV-Pflanzen“ [1]
The European Food Safety Authority wishes to thank the members of the Joint GMOBIOHAZ
Working Group for the preparation of this opinion: Vittorio Silano (Chair), John
Daniel Collins, Lieve Herman, Sirpa Kärenlampi, Hilde Kruse, Harry Kuiper, Kaare Nielsen,
Christoph Nguyen-Thé and John Threlfall. The European Medicines Agency (Bo Aronsson
and Christian Friis), and the European Centre for Disease Prevention and Control (Dominique
Monnet), Hans-Jörg Buhk, Boet Glandorf, John Heritage, Christoph Tebbe, and Jan Dirk van
Elsas are also acknowledged for their contributions to the Opinion. EFSA also kindly
acknowledges the exchange of views with Patrice Courvalin (Institut Pasteur).
No abstract available
Zusammenfassung
Die folgende Zusammenfassung enthält einen konsolidierten Überblick über das gemeinsame wissenschaftliche Gutachten des GVO-Gremiums und des BIOHAZ-Gremiums zur „Anwendung von Antibiotikaresistenzgenen als Markergene bei genetisch veränderten Pflanzen“, das am 26. März 2009 angenommen wurde, und das wissenschaftliche Gutachten des GVO-Gremiums über „Konsequenzen des Gutachtens zur Anwendung von Antibiotikaresistenzgenen als Markergene bei genetisch veränderten Pflanzen für frühere EFSA-Prüfungen einzelner GV-Pflanzen“, das am 25. März 2009 angenommen wurde.
Auf Ersuchen der Europäischen Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurden das Gremium für genetisch veränderte Organismen (GVO) und das Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) gebeten, ein gemeinsames wissenschaftliches Gutachten über die Anwendung von Antibiotikaresistenzgenen als Markergene bei genetisch veränderten (GV) Pflanzen zu erstellen. Dieses Gutachtens sollte das frühere Gutachten und die frühere Stellungnahme des GVO-Gremiums bezüglich der Anwendung von Antibiotikaresistenzgenen bei GV-Pflanzen, die in den Verkehr gebracht werden sollen oder bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten haben, und deren möglicher Anwendung als Nahrungsmittel und Futtermittel, zur Einfuhr und Verarbeitung und für den Anbau berücksichtigen. Es wurde gebeten, in dem Gutachten die Begründung zu erklären, welche Anlass zu den Schlussfolgerungen dahingehend war, ob die Anwendung eines jeden einzelnen Antibiotikaresistenzgens unerwünschte Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben könnte oder nicht, und die Argumente darzulegen, die zu der jeweiligen Schlussfolgerung führen. Das Gutachten sollte außerdem als Grundlage für die Beurteilung der Sicherheit einer jeden GV-Pflanze und deren verarbeiteter Erzeugnisse von Fall zu Fall dienen.
Die in GV-Pflanzen und/oder den von ihnen abstammenden Erzeugnissen vorhandenen Antibiotikaresistenzmerkmale werden hinsichtlich ihrer Sicherheit für den Menschen, für Tiere und für die Umwelt vom GVO-Gremium in Übereinstimmung mit den von der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (EG, 2001) formulierten und von den regelmäßig aktualisierten Leitlinien der EFSA (EFSA, 2006) ausführlich dargelegten wissenschaftlichen Grundsätzen auf Fall-zu-Fall-Basis geprüft. Die Prüfung beruht auf molekularen, biochemischen, toxikologischen und umweltbezogenen Belegdaten.
Das gemeinsame Gutachten des GVO-Gremiums und des BIOHAZ-Gremiums (Anhang 1) befasst sich schwerpunktmäßig mit den beiden in GV-Pflanzen vorhandenen Antibiotikaresistenzmarkergenen, für die bei der EFSA ein Antrag eingereicht worden ist. Eines ist in der Pflanze funktionell (aph(3’)-IIa = nptII, Kanamycin/Neomycin-Resistenz). Das andere Gen (ant-(3’’)-Ia = aadA; Streptomycin/Spectinomycin-Resistenz) wird nicht in den GV-Pflanzen exprimiert, da die Expression von einem in Pflanzen nicht aktiven bakteriellen Promotor gesteuert wird. Letzteres Gen wird bei der Entwicklung der genetischen Konstrukte in den ersten Schritten vor der Einführung in die Pflanze verwendet. Es wird ein Überblick über die einschlägige wissenschaftliche Fachliteratur gegeben und eine qualitative Risikobewertung vorgelegt. Eine ausführliche Bewertung der Gene aph(3’)-IIa und ant-(3’’)-Ia befindet sich in den Anhängen, während sich das Gutachten selbst speziell mit den indirekten Risiken befasst.
Die beiden Gremien zogen aus allen zusammengetragenen Belegdaten folgende Schlussfolgerungen:
Wenn in der Bakterien-Empfängerzelle keine Sequenzidentität vorliegt, finden nachweislich weder unter natürlichen Bedingungen noch im Labor eine Übertragung von Antibiotikaresistenzmarkergenen von GV-Pflanzen auf Bakterien statt. Sequenzidentität ist die Voraussetzung für die homologe Rekombination zwischen der transformierten DNA in der Pflanze und von Bakterien-DNA.
Die Übertragung von DNA von GV-Pflanzen auf Bakterien, insofern sie stattfindet, findet im Vergleich zum Gentransfer zwischen Bakterien mit geringer Häufigkeit statt.
Kürzlich durchgeführte metagenomische Analysen von Gesamtbakterienpopulationen (einschließlich nicht anzüchtbarer Bakterien) haben gezeigt, dass Resistenzdeterminanten von Kanamycin, Neomycin und Streptomycin in allen untersuchten Umgebungen vorhanden sind. Solche Resistenzgene können aus diesem Umgebungsreservoir ausgewählt und unter Bakterien verteilt werden.
Die Antibiotikaresistenzmarkergene aph(3’)-IIa (nptII) und ant(3’’)-Ia (aadA) in GV-Pflanzen sind bakteriellen Ursprungs. Diese Antibiotikaresistenzgene kommen in verschiedenen Spezies, Isolaten und verschiedenen Umgebungen in natürlich auftretenden Bakterien in verschiedener Häufigkeit vor. Der räumlich-zeitliche Bezug zwischen der Prävalenz von Antibiotikaresistenz und Selektionsdruck ist nicht gänzlich geklärt.
Das Vorhandensein von Antibiotika und die Anwendung von Antibiotika in verschiedenen Umgebungen sind Schlüsselfaktoren hinsichtlich der Auswahl und Verbreitung von Antibiotikaresistenzgenen.
Von der WHO-Expertengruppe für Antimikrobiotika mit zentraler Bedeutung für die menschliche Gesundheit wurden sowohl Kanamycin als auch Neomycin als „Besonders wichtige antimikrobielle Substanz“ eingestuft. Kanamycin findet Anwendung als Arzneimittel zur Zweitlinienbehandlung von Infektionen mit Multi-Arzneimittel-resistenter Tuberkulose (MTB). Das zunehmende weltweite Auftreten von „extensiv Arzneimittel-resistenten“ (XTB) Isolaten von MTB mit Resistenz gegen Zweitlinienantibiotika wie beispielsweise Kanamycin gibt weltweit Anlass zu Besorgnis. Das nptII-Gen wurde nicht mit einer solchen Resistenz in Zusammenhang gebracht.
Die oben genannte WHO-Expertengruppe stufte auch Streptomycin als „Besonders wichtige antimikrobielle Substanz“ und Spectinomycin als „Sehr wichtige antimikrobielle Substanz“ ein.
Es gibt Beschränkungen hinsichtlich Probennahme und Nachweis sowie Erschwernisse bei der Abschätzung des Expositionsgrads und hinsichtlich der Unmöglichkeit, übertragbare Resistenzgene einer definierten Quelle zuzuordnen. Es ist zu unterstreichen, dass diese und andere in diesem Gutachten beschriebenen Unsicherheiten unbedingt berücksichtigt werden müssen.
Ungeachtet dieser Unsicherheiten geht aus dem aktuellen Wissensstand hervor, dass unerwünschte Ereignisse für die menschliche Gesundheit und die Umwelt infolge der Übertragung dieser beiden Antibiotikaresistenzgene von GV-Pflanzen auf Bakterien in Verbindung mit der Anwendung von GV-Pflanzen unwahrscheinlich sind.
Zwei Mitglieder des BIOHAZ-Gremiums gaben zu dieser letzten Schlussfolgerungen Minderheitsmeinungen zum Ausdruck. Umfassende Einzelheiten des Antrags auf Änderung der genannten Schlussfolgerung befinden sich in Anlage D von Annex 1.
Darüber hinaus ersuchte die Europäische Kommission die EFSA um Angaben zu den möglichen Konsequenzen dieses neuen Gutachtens für frühere Beurteilungen einzelner, Antibiotikaresistenzmarkergene enthaltender GV-Pflanzen seitens der EFSA. Mit diesem Aspekt befasst sich das wissenschaftliche Gutachten des GVO-Gremiums (Anhang 2).
Das GVO-Gremium hat bereits früher wissenschaftliche Gutachten über die Sicherheit von zwei GV-Pflanzenereignissen erstellt, welche das aph(3’)-IIa-Gen (nptII) enthalten, d. h. Mais MON 863 und Hybride und die Stärkekartoffel EH92-527-1. In Anbetracht des neuen wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA „Anwendung von Antibiotikaresistenzgenen als Markergene bei genetisch veränderten Pflanzen“ vertritt das GVO-Gremium die Meinung, dass seine früheren Bewertungen zu GVO mit diesem Antibiotikaresistenzmarkergen der in dem oben genannten Gutachten beschriebenen Risikobewertungsstrategie entsprechen und dass keine neuen wissenschaftlichen Belegdaten vorgelegt wurden, welche das Gremium zu einer Änderung seiner früheren Gutachten veranlassen würden.
Nach der Annahme dieser Gutachten von den jeweiligen Gremien konsultierte die EFSA die Vorsitzenden des GVO-Gremiums und des BIOHAZ-Gremiums zu der Frage, ob der Abschluss des Mandats eine Klärung von Fragestellungen erfordern würde, welche in den Minderheitsmeinungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Gutachtens aufgeworfen wurden (an die Vorsitzenden des GVO-Gremiums und des BIOHAZ-Gremiums sowie an den Vorsitzenden der gemeinsamen Arbeitsgruppe gerichtetes Schreiben – Anhang 3). In ihrer Antwort bestätigten die Vorsitzenden, dass die wissenschaftlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit den Minderheitsmeinungen im Rahmen der Erstellung des gemeinsamen wissenschaftlichen Gutachtens und der Formulierung der darin enthaltenen Schlussfolgerungen bereits ausführlich berücksichtigt worden sind, und dass daher aus wissenschaftlicher Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder eine weitere Abklärung des gemeinsamen wissenschaftlichen Gutachtens noch weitere wissenschaftliche Arbeiten erforderlich sind (Anhang 4).
Directive 2001/18/EC, Regulation 1829/2003, GMOs, GM plants, antibiotics, antibiotic resistance marker genes, safety, food safety, human health, environment, horizontal gene transfer, nptII, aadA.

